Recht

Bußgeld

Achtung: Verschärfung des Bußgeldkataloges seit 01.05.2006!
Schon seit 01. Mai 2006 sind die in der 40. Verordnung zur Änderung
Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften enthaltenen Verschärfungen der
Bußgeldkatalogverordnung in Kraft getreten. Unter anderem wurden die
Regelbußgelder wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes deutlich angehoben.
In Kraft getreten ist auch die in § 2 Abs. 3a StVO neue Fassung enthaltene
Verpflichtung die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen.
Zum Verordnungstext: Bußgeld ab 01.05.2006

Den aktuellen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog finden Sie auf der Seite
des Kraftfahrt-Bundesamtes! http://www.kba.de/

Den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog - Bussgeldkatalog (BT-KAT-OWI)
finden sie im Volltext zum Ausdrucken hier: Bussgeldkatalog

Rechtspolitik

Führerschein / Fahrerlaubnis
Ist der Führerscheintourismus nun vom Europäischen Gerichtshof abgesegnet? Ist die MPU
(medizinisch-psycholgische Untersuchung) nun in Deutschland am Ende?


Strassenverkehrsrecht

Schadensersatz beim Verkehrsunfall
Der bei einem fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann nach § 249 I BGB vom
Schädiger Wiederherstellung des Zustandes fordern, "der bestehen würde, wenn der
zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Bei der Beschädigung einer Sache kann nach § 249 II 1 Alt. 2 BGB "statt der Herstellung"
vom Schädiger der "dazu erforderliche Geldbetrag" gefordert werden.


Es stehen dem Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im allgemeinen
zwei Wege der sog. "Naturalrestitution" zur Verfügung:

Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder
die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs.

Der Geschädigte ist alleiniger "Herr des Schadensersatzes". Von mehreren zum
Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der
Geschädigte aber grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand
erfordert. Nur dieser Weg des Schadensersatzes ist "erforderlich" i.S.v. § 249 II 1 BGB.
Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot,
sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann,
soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen".
Regelmäßig hat der Geschädigte bei einem Unfall den Schaden an seinem Pkw durch ein
Gutachten ermitteln lassen. Der Sachverständige berechnet die Höhe der Reparaturkosten und
den Restwert des beschädigten Autos. Diesen Positionen stellt der Sachverständige die Kosten
für die Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges gegenüber.

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Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes
Grundsätzlich kann der Geschädigte die ermittelten Reparaturkosten bis zur Grenze des
Wiederbeschaffungsaufwandes fordern. Der Wiederbeschaffungsaufwand entspricht dem
Wiederbeschaffungswert eines Vergleichsfahrzeuges abzüglich Restwert des Unfallautos
(Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungwert - Reparaturkosten).
130 % - Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat erkannt, dass viele Geschädigte ihr gewohntes und geschätztes
Auto am liebsten weiterfahren möchten:
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug daher tatsächlich reparieren, kann er auch den
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigende Reparaturkosten fordern.
Die absolute Grenze für die Erstattungsfähigkeit höherer Reparaturkosten liegt jedoch
bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein vergleichbares Fahrzeug.

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Erstattung der Reparaturkosten bei Weiternutzung eines Unfallwagens
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. Mai 2006 - Aktenzeichen VI ZR 192/05
kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens,
der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts
verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls auch unrepariert - mindestens sechs
Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
Eine Erstattung der Reparaturkosten ist also auch bei unterlassener Reperatur bis zur
Grenze des ermittelten Wiederbeschaffungswertes möglich.
Schon im Urteil vom 29. April 2003 - Aktenzeichen VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. hat der
Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen
Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt,
die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das
Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und
Umfang der Reparatur ankommt.
Der Geschädigte ist nicht generell zur Reparatur verpflichtet, wenn er den erforderlichen
Reparaturaufwand verlangt. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass für den Anspruch auf die
fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der
Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem
Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen
und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der
Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert,
lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht
niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).
Der Geschädigte kann aufgrund seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 II 1 BGB zwischen den beiden
Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein
gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grundsätzlich frei wählen. Auch steht es dem Geschädigten
aufgrund seiner Dispositionsfreiheit frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen
Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will.
Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat die ermittelten Reparaturkosten für
eine Reparatur zu verwenden, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens
erforderlichen Reparaturkosten verlangen.
Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch
auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden
(vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241). Der in der Reparaturbedürftigkeit zum Ausdruck
gekommenen Einbuße, die sich im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen hat, steht
die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese
tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des
Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).
Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der
Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein
Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines
Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss
(vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.).
Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der
Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt
(vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593
und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).

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6 Monate Weiternutzung
Der BGH stellt im Urteil vom 23.05.2006 auch klar, wie lange der Geschädigte das
Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen
Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen:

Im Regelfall ist ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.
Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes
Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts
nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können.

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Immer Ärger mit der Umsatzsteuer? - Totalschaden und Mehrwertsteuer

Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem
Totalschaden an einem Pkw


Zum Dauerbrenner Umsatzsteuer nach "neuem Schadensersatzrecht" hat der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon am 20.04.2004 entschieden dass bei
allen nach dem 31. Juli 2002 eingetretenen Fällen der Beschädigung einer
Sache der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer
nur dann beinhaltet, wenn und soweit Umsatzsteuer auch tatsächlich angefallen
ist (§ 249 II 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Eine Ausnahme hiervon
ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache
regelt. Vor der Neufassung des § 249 BGB wurde § 251 BGB von der Rechtsprechung
nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen eine Sache gänzlich zerstört
und auch die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich war. Dies ist jedoch bei der Beschädigung
eines Pkws grundsätzlich nicht der Fall.
Im Streitfall hat der VI. Zivilsenat ausgeführt: § 249 II 2 BGB steht einem Anspruch
auf Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer auch dann entgegen, wenn an dem
Unfallfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist.
Nach dem neuem Recht ist daran festzuhalten, daß im Falle eines wirtschaftlichen
Totalschadens an einem Kraftfahrzeug regelmäßig kein Fall einer Zerstörung der
Sache i.S.v. § 251 BGB vorliegt. Der Geschädigte kann Restitution seines Schadens
durch den Erwerb eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges erlangen. Bei der Anschaffung
eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung
um einen Fall der Naturalrestitution i.S.v. § 249 BGB.
Gegen eine Abkehr von dieser rechtlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung spricht
vor allem der aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 249 BGB ersichtliche
Wille des Gesetzgebers, der die von der Rechtsprechung vorgenommene Konkretisierung
der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 BGB alter Fassung ausdrücklich auch
für das neue Recht gebilligt hat. Deshalb erfaßt § 249 II 2 BGB auch die Fälle
eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug.
Die nach wie vor umstrittene Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes
von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG
auszugehen sei, brauchte der Bundesgerichtshof in diesem Streitfall nicht zu entscheiden.

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Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswertes?

Das OLG Köln hat durch sein Urteil vom 05.12.2003, Az:19 U 85/03, bestätigt, dass
bei der Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens von einem Händler vom
Bruttowiederbeschaffungswert im Regelfall ein MWSt-Betrag von 2% abzuziehen ist.
Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem
privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine
Mehrwertsteuer enthalten. Ein Abzug nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht.

zurück nach oben Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten bei Bemessung nach Schadenshöhe

Das Amtsgericht Rosenheim geht in seinem Urteil vom 30.06.2004, Az. 8 C 2772/03
davon aus, dass bei einem Unfall mit Sachschaden am Pkw bei welchem Reparaturkosten
über brutto 899,67 € bzw. netto 650,58 € zu erwarten sind, ein sog. "Bagatellschaden"
vorliegt. Der Kläger kann demnach die Kosten für eine Sachverständigengutachten zur
Schadenshöhe über brutto 141,69 € nicht erstattet verlangen. Nach Auffassung des
Gerichts wäre es ausreichend gewesen, die Reparaturkosten durch einen Kostenvoranschlag
einer Werkstatt schätzen zu lassen. Wir dürfen hier auch auf einen Bericht in den "Rosenheimer Nachrichten" verweisen.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.12.2003, Az. 16 C 2165/03 hat
der Geschädigte bei einem fremdverschuldeten Unfall gem. §§ 823 I, 249 BGB; 3 PflVG
Anspruch auf Erstattung der von ihm für ein Sachverständigengutachten entrichteten
Gutachterkosten über insgesamt Brutto 384,25 €.
Der Geschädigte hatte einen Sachverständigen beauftragt, den ihm an seinem Wagen
entstandenen Schaden der Höhe nach zu schätzen. Der Sachverständige ging zutreffend
von einem wirtschaftlichen Totalschaden am Wagen des Klägers aus und bezifferte
den Wiederbeschaffungswert mit 2300 €. Der Kläger bezahlte für die Erstellung
des Gutachtens an den Sachverständigen insgesamt 384,25 €. Der Sachverständige
schlüsselte diesen Betrag in ein Grundhonorar in Höhe von 272,00 €, Nebenkosten
für 7 Lichtbilder zu 12,25 €, Fahrtkosten 18,00 € und Schreib- bzw. Bürogebühren
mit 29,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer i.H.v. 53,00 €.
Die unterlegene HUK-Coburg, Allgemeine Versicherungs AG vertrat die Auffassung,
die geltend gemachten Gutachterkosten seien überhöht und zu pauschal. Ein Sachverständiger
können seine Gebühren nicht anteilig nach der Höhe des Schadens beziffern. Die HUK
zahlte daher überhaupt nicht.
Das Amtsgericht Rosenheim sprach dem Kläger die vollen Sachverständigenkosten zu.
Es sei durchaus üblich und entspricht einer breiten Handhabung, dass die
Sachverständigen ihre Gebühren nach der Höhe des Schadens bemessen. Der Hinweis
der Beklagten auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
geht schon deshalb fehl, weil hier eine Entschädigung dafür gezahlt wird, dass der
Sachverständige für das Gericht tätig wird. Es handelt sich aber nicht um eine
Vergütung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein Verstoß des Klägers gegen
seine Schadensminderungsobliegenheit sei nicht erkennbar. Der Kläger kann daher
in vollem Umfang Zahlung der Gutachterkosten verlangen.

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Anspruch auf Erstattung von fiktiven Verbringungskosten / Lackierkosten
Ob fiktive Verbringungskosten z.B. zum Lackierer zu erstatten sind, ist für viele
Versicherungen immer wieder ein Streitpunkt. Das Amtsgericht Rosenheim (vgl. nur
Urteile vom 30.06.2004, 8 C 2772/03 und vom 26.02.1999, 12 C 2803/98) steht ähnlich
wie viele andere Gerichte (so z.B. OLG Dresden vom 13.06.2001 (Az. 13 U 600/01),
abgedr. in DAR 2002, 383; OLG Koblenz, NZV 1998, 465; AG Solingen, DAR 1998, 22, AG
Hamburg, ZfS 1995, 294, AG Leverkusen, ZfS 1995, 56, AG Dinslaken, NJW-RR 1998, 1719
und AG Kronau, ZfS 1995, 124) auf dem Standpunkt, dass auch fiktive Verbringungskosten
als Teil des Schadens zu ersetzen sind.
Wir dürfen uns dieser herrschenden Meinung anschließen. Fiktive Verbringungskosten z.B.
zur Lackierung sind stets erstattungsfähig. Es handelt sich hier genau wie bei den
ausgewiesenen Reparaturkosten um eine fiktive Berechnung. Rechtliche Gründe weswegen
in einem Sachverständigen-Gutachten belegte fiktive Verbringungs- oder Lackierkosten
nicht auch erstattet werden sollen sind nicht ersichtlich. Die Verbringungskosten
halten sich in angemessenem Rahmen. Ob der Geschädigte die Reparatur selbst vornimmt
oder darauf verzichtet spielt im Rahmen des § 249 BGB keine Rolle. Das beschädigte
Fahrzeug bedarf zur Wiederherstellung unstreitig einer Lackierung. Der Schädiger
hat aber bezüglich der Lackierung die Kosten zu ersetzen, die bei ordnungsgemäßer
Reparatur entstünden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Geschädigte
sein Fahrzeug in einer Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen kann und sich
nicht auf eine Werkstatt mit angeschlossener Lackiererei verweisen lassen muss, sind
aber auch die Verbringungskosten als Transportkosten zu der Lackiererei erforderlich
und ersatzfähig. Der Geschädigte hält sich damit im Rahmen des üblichen Entgelts für
Lackierleistungen, denn Werkstätten verfügen meist nicht über eine angeschlossene
Lackiererei. Würde man diese Kosten bei einer Abrechnung auf Gutachterbasis nur ersetzen
wollen, wenn diese effektiv angefallen sind, so würde letztlich doch eine konkrete,
nicht jedoch fiktive Abrechnung erfolgen.

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Verbringungskosten II / Stundensätze Fachwerkstatt / UPE-Aufschläge
Auch das AG Eschweiler hat in seinem Urteil vom 01. Juni 2006 - Aktenzeichen 26 C 31/06 -
nochmals klargestellt, dass auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die
Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten so zu ersetzen, wie
sie bei einer Reparatur in einer örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt angefallen
wären. Der Geschädigte habe grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparaturen in einer
markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob
er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht.

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Mietwagenkosten
Gleichsam fast ein Dauerbrenner ist die Erstattung der Mietwagenkosten.
Ist der Wagen unfallbedingt nicht nutzbar (z.B. während der Reparatur in einer Werkstatt
oder bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges), hat der Geschädigte ein Wahlrecht:

Er kann - ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten und die Mietwagenkosten geltend machen.

Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen, hätte er sein beschädigtes Fahrzeug
ohne den Unfall nutzen können und auch wollen kann er eine angemessen
Nutzungsentschädigung fordern! Die Höhe richtet sich im Wesentlichen nach der
Güte des Wagens (Marke, Typ, Alter etc.). Ihr Anwalt hat hierzu aktuelle Übersichten! Aber Vorsicht:
Bei Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges können ersparte Eigenaufwendungen bei
der Erstattung von den Kosten des Mietfahrzeuges abgezogen werden! Streit entflammt auch immer wieder bei der Frage, wie hoch die Mietwagenkosten sein dürfen.
Oftmals streuben sich Versicherungen vor einem Ausgleich aller Kosten bei sog.
"Unfallersatztarifen" die viele Autovermieter fordern.

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BGH:Autovermieter muss Geschädigten auf Probleme des Unfallersatztarifs hinweisen

Bietet ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Mietwagen zu einem Tarif an, der
deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb
die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der
Vermieter den Mieter darüber informieren. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom
28. Juli 2006 - XII ZR 50/04 - entschieden. Es komme auch nicht darauf an, ob der Vermieter
mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich sei es - so der BGH - immer,
den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische
Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.
Unterlässt der Autovermieter einen solchen Hinweis sind Schadensersatzansprüche
auch gegen das Mietwagenunternehmen denkbar!

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"Kleine Entwarnung" für Kfz-Eigentümer bei Kinderunfällen im Strassenverkehr?
9-Jähriger haftet bei Beschädigung eines parkenden Autos nach Auffassung des LG Trier auch nach neuem Recht


In dem einem Urteil des Landgerichts Trier vom 28.10.2003, Az. 1 S 104/03 zugrunde
liegenden Fall prallte der 9-jährige Beklagte bei einem Wettrennen mit Kickboards
aus Unachtsamkeit gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers. Nach dem Urteil
des Landgerichts ist der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 828
Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Zwar genüge nach dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB n.F. für
den Haftungsausschluss eines 7- bis 10-jährigen jeglicher Zusammenhang mit einem
Kraftfahrzeug-Unfall, egal ob im ruhenden oder fließenden Verkehr. Dieser Gesetzeswortlaut
gehe jedoch offensichtlich zu weit. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele müsse
die Norm reduziert dahingehend ausgelegt werden, dass ein Unfall mit einem Kraftfahrzeug
nur dann vorliegt, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende
typische Gefahr realisiert habe.

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Strafrecht

Öffnen der Notentriegelung eines Zuges während der Fahrt nicht strafbar
Wird während der Fahrt eines Zuges die Zugtüre durch Betätigen der Notentriegelung geöffnet,
fehlt es schon an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von § 145 II Nr. 2 StGB.

In Betracht käme hierbei allenfalls, dass der Beschuldigte eine zur Verhütung von
Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienende Schutzvorrichtung geändert hat.

Soweit die Zugtüre als Schutzvorrichtung im Sinn von § 145 II Ziff. 2 StGB in Betracht kommt,
fehlt es jedoch an einem Verändern des Tatobjekts. Das Verändern des Tatobjekts ist zu bejahen,
"wenn es in einem von seiner normalen Funktionsfähigkeit abweichenden nachteiligen Zustand
versetzt wird, so dass es in der Notsituation seine bestimmungsgemäße Aufgabe nur noch
unzureichend erfüllt (zum Beispiel durch Lockern eines Schutzgeländers oder Anschrauben
eines Rettungsrings). Wer hingegen unberechtigt verändernde Maßnahmen vornimmt, welche die
Funktionsfähigkeit der Vorrichtungen erhält (…) handelt nicht tatbestandsmäßig".
Auf die Kommentierung von Zopfs in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 2/2, 1.
Aufl., München 2005, § 145 Rn. 11 wird verwiesen.

Mittels Betätigen der Notentriegelung wird der Druckluft-Schließmechanismus der Zugtüre
nur während des Betätigens außer Kraft gesetzt. Die Zugtüre kann dann aufgedrückt werden.
Ein Verändern an der Türe als solcher bzw. der Schutzvorrichtung liegt nicht vor.
Die Plombe als solche kann nicht als Schutzvorrichtung im Sinne von § 145 II Ziff. 2 StGB
betrachtet werden. Nachdem die Türe als solches in Ihrem Zustand nicht verändert wurde,
scheitert eine Strafbarkeit schon am objektiven Tatbestand. Durch das bloße Öffnen einer
Zugtüre wurde ein von dem bisherigen Zustand abweichender Zustand nicht hergestellt
(vgl. hierzu auch Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., München 2004, § 145 Rn. 8 und § 316 b Rn 6).

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Internetrecht / Wettbewerbsrecht
Haftung des admic-c als Mitstörer
Der sog. "admin-c" haftet regelmäßig bei wettbewerbswidrigen Verstößen eines Domain-Inhabers mit.
Spannend ist nach wie vor die Frage, inwieweit ein registrierter "admin-C", also der
"administrative contact" für rechts- bzw. wettbewerbswidrige Handlungen des Domaininhabers
zur Verantwortung gezogen werden kann.
Nach Entscheidungen u.a. des OLG Stuttgart (Az. 2 W 27/03), LG Hamburg (Az. 312 O 529/03),
LG Bonn ( Az. 5 S 197/04) haftet derjenige der bei der Registrierungsstelle für eine
Domain-Adresse als sog. admin-c (administrative contact) eingetragen ist, neben
dem Domain-Inhaber als Mitstörer für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger
Inhalte wenn er die rechtliche Möglichkeit zu deren Verhinderung besitzt. Dies ist
regelmäßig anzunehmen, weil der admin-c jederzeit die Möglichkeit hat, seine Funktion
für den Domain-Inhaber nicht auszuüben bzw. zu beenden, denn der admin-c ist für alle
Angelegenheiten, die die Domain betreffen gegenüber der Registrierungsstelle zuständig
und entscheidungsbefugt.
Jeder, der sich als admin-c eintragen lässt, sollte daher durch geeignete Verträge mit den
Domaininhabern Vorsorge gegen eine Inanspruchnahme für Wettbewerbsverstöße sorgen!

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Verkehrsordnungswidrigkeiten / Bussgeldverfahren

Anhänger-Besitzer aufgepasst! Hänger müssen regelmäßig zum TÜV!
Da staunte Herr G. nicht schlecht:ihm war vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ein
Bußgeldbescheid ins Haus geflattert. Insgesamt über 50 EUR sollte Herr G. bezahlen.
Herrn G. wurde vorgeworfen, dass er seinen alten Anhänger nicht zur
"fälligen Hauptuntersuchung" beim TÜV vorgeführt hatte. Hierfür sollte er nun eine
Geldbuße in Höhe von 25 EUR sowie weitere Verfahrenskosten und Auslagen bezahlen.

Herr G. verstand die Welt nicht mehr:Zwar war bei dem Hänger der TÜV abgelaufen.
Seinen kleinen Anhänger mit dem er vor Jahren zuletzt Gartenabfälle transportiert hatte,
bewahrte er doch nur auf seinem Grundstück vor dem Haus auf. Den Hänger hatte er schon
lange nicht mehr benutzt:

Herr G. wollte den Hänger eigentlich schon lange abmelden. Die Zeit dafür hatte er jedoch
nicht gefunden. Auf der Straße oder auf öffentlichen Verkehrswegen wurde der Hänger
tatsächlich seit fast 2 Jahren nachweislich nicht mehr benutzt. Herr G. war der festen
Meinung, dass man nur dann zum TÜV müsse, wenn man einen solchen Anhänger auch im
Straßenverkehr benutzt.

"Der Hänger steht seit fast 2 Jahren unbenutzt in meinem Vorgarten neben einer Straße!
Da muss ich doch nicht zum TÜV, oder?"

Gegen den Bußgeldbescheid legte Herr G. binnen der Frist von zwei Wochen Einspruch ein.
Als dann plötzlich vom Amtsgericht Rosenheim die Ladung für einen Gerichtstermin kam,
suchte Herr G. einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf.

Herr G. war sprachlos, ihm der Rechtsanwalt erläutern musste:

"Der Halter eines Fahrzeuges, für das ein eigenes amtliches Kennzeichen vorgeschrieben ist,
muss dieses Fahrzeug auf eigene Kosten in regelmäßigen Zeitabständen an zu einem
Überprüfungstermin ('Vorführungstermin') einer amtlich anerkannten Stelle (zum Beispiel
TÜV oder Dekra etc.) vorführen lassen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 29 I 1 StVZO
(Strassenverkehrszulassungsordnung). Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob das Fahrzeug
tatsächlich auch im Straßenverkehr benützt wird oder sich lediglich auf einem
Privatgrundstück befindet. Der Gesetzgeber möchte durch diese strenge Vorschrift den
verkehrssicheren Zustand aller im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger
gewährleisten. Wird ein Hänger im Straßenverkehr nicht benutzt, bleibt er aber zugelassen,
muss der Hänger fristgemäß bei TÜV / Dekra / GTÜ oder einer anderen anerkannten Organisation
vorgeführt werden. Zwar ist eine 'Sicherheitsprüfung' nicht vorgeschrieben. Anhänger einschließlich
angehängter Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger
als 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage müssen aber alle 24 Monate einer Hauptuntersuchung (HU)
vorgeführt werden."

Besitzer von kleineren Transportanhängern, Segelboot-, Motorbootanhängern oder Wohnwägen sollten
auf jeden Fall die Vorführpflicht beachten. Eine Umgehung ist nur dann möglich, wenn der Anhänger
abgemeldet wird! Bei Verstößen droht ein Bussgeld!

Dr. Marc Herzog
Rechtsanwalt

www.drherzog.de
Dr. Herzog Rechtsanwälte - Rosenheim
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