| Recht Bußgeld Achtung: Verschärfung des Bußgeldkataloges seit 01.05.2006! Schon seit 01. Mai 2006 sind die in der 40. Verordnung zur Änderung Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften enthaltenen Verschärfungen der Bußgeldkatalogverordnung in Kraft getreten. Unter anderem wurden die Regelbußgelder wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes deutlich angehoben. In Kraft getreten ist auch die in § 2 Abs. 3a StVO neue Fassung enthaltene Verpflichtung die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen. Zum Verordnungstext: Bußgeld ab 01.05.2006 Den aktuellen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog finden Sie auf der Seite des Kraftfahrt-Bundesamtes! http://www.kba.de/ Den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog - Bussgeldkatalog (BT-KAT-OWI) finden sie im Volltext zum Ausdrucken hier: Bussgeldkatalog Rechtspolitik Führerschein / Fahrerlaubnis Ist der Führerscheintourismus nun vom Europäischen Gerichtshof abgesegnet? Ist die MPU (medizinisch-psycholgische Untersuchung) nun in Deutschland am Ende? Strassenverkehrsrecht Schadensersatz beim Verkehrsunfall Der bei einem fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann nach § 249 I BGB vom Schädiger Wiederherstellung des Zustandes fordern, "der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." Bei der Beschädigung einer Sache kann nach § 249 II 1 Alt. 2 BGB "statt der Herstellung" vom Schädiger der "dazu erforderliche Geldbetrag" gefordert werden. Es stehen dem Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im allgemeinen zwei Wege der sog. "Naturalrestitution" zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte ist alleiniger "Herr des Schadensersatzes". Von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte aber grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Nur dieser Weg des Schadensersatzes ist "erforderlich" i.S.v. § 249 II 1 BGB. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Regelmäßig hat der Geschädigte bei einem Unfall den Schaden an seinem Pkw durch ein Gutachten ermitteln lassen. Der Sachverständige berechnet die Höhe der Reparaturkosten und den Restwert des beschädigten Autos. Diesen Positionen stellt der Sachverständige die Kosten für die Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges gegenüber. zurück nach oben Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes Grundsätzlich kann der Geschädigte die ermittelten Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungsaufwandes fordern. Der Wiederbeschaffungsaufwand entspricht dem Wiederbeschaffungswert eines Vergleichsfahrzeuges abzüglich Restwert des Unfallautos (Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungwert - Reparaturkosten). 130 % - Rechtsprechung Die Rechtsprechung hat erkannt, dass viele Geschädigte ihr gewohntes und geschätztes Auto am liebsten weiterfahren möchten: Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug daher tatsächlich reparieren, kann er auch den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigende Reparaturkosten fordern. Die absolute Grenze für die Erstattungsfähigkeit höherer Reparaturkosten liegt jedoch bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein vergleichbares Fahrzeug. zurück nach oben Erstattung der Reparaturkosten bei Weiternutzung eines Unfallwagens Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. Mai 2006 - Aktenzeichen VI ZR 192/05 kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls auch unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Eine Erstattung der Reparaturkosten ist also auch bei unterlassener Reperatur bis zur Grenze des ermittelten Wiederbeschaffungswertes möglich. Schon im Urteil vom 29. April 2003 - Aktenzeichen VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt. Der Geschädigte ist nicht generell zur Reparatur verpflichtet, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.). Der Geschädigte kann aufgrund seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 II 1 BGB zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grundsätzlich frei wählen. Auch steht es dem Geschädigten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat die ermittelten Reparaturkosten für eine Reparatur zu verwenden, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241). Der in der Reparaturbedürftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbuße, die sich im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.). Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO). zurück nach oben 6 Monate Weiternutzung Der BGH stellt im Urteil vom 23.05.2006 auch klar, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen: Im Regelfall ist ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können. zurück nach oben Immer Ärger mit der Umsatzsteuer? - Totalschaden und Mehrwertsteuer Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden an einem Pkw Zum Dauerbrenner Umsatzsteuer nach "neuem Schadensersatzrecht" hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon am 20.04.2004 entschieden dass bei allen nach dem 31. Juli 2002 eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur dann beinhaltet, wenn und soweit Umsatzsteuer auch tatsächlich angefallen ist (§ 249 II 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache regelt. Vor der Neufassung des § 249 BGB wurde § 251 BGB von der Rechtsprechung nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen eine Sache gänzlich zerstört und auch die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich war. Dies ist jedoch bei der Beschädigung eines Pkws grundsätzlich nicht der Fall. Im Streitfall hat der VI. Zivilsenat ausgeführt: § 249 II 2 BGB steht einem Anspruch auf Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer auch dann entgegen, wenn an dem Unfallfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist. Nach dem neuem Recht ist daran festzuhalten, daß im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug regelmäßig kein Fall einer Zerstörung der Sache i.S.v. § 251 BGB vorliegt. Der Geschädigte kann Restitution seines Schadens durch den Erwerb eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges erlangen. Bei der Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen Fall der Naturalrestitution i.S.v. § 249 BGB. Gegen eine Abkehr von dieser rechtlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 249 BGB ersichtliche Wille des Gesetzgebers, der die von der Rechtsprechung vorgenommene Konkretisierung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 BGB alter Fassung ausdrücklich auch für das neue Recht gebilligt hat. Deshalb erfaßt § 249 II 2 BGB auch die Fälle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug. Die nach wie vor umstrittene Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG auszugehen sei, brauchte der Bundesgerichtshof in diesem Streitfall nicht zu entscheiden. zurück nach oben Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswertes? Das OLG Köln hat durch sein Urteil vom 05.12.2003, Az:19 U 85/03, bestätigt, dass bei der Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens von einem Händler vom Bruttowiederbeschaffungswert im Regelfall ein MWSt-Betrag von 2% abzuziehen ist. Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthalten. Ein Abzug nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. zurück nach oben Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten bei Bemessung nach Schadenshöhe Das Amtsgericht Rosenheim geht in seinem Urteil vom 30.06.2004, Az. 8 C 2772/03 davon aus, dass bei einem Unfall mit Sachschaden am Pkw bei welchem Reparaturkosten über brutto 899,67 € bzw. netto 650,58 € zu erwarten sind, ein sog. "Bagatellschaden" vorliegt. Der Kläger kann demnach die Kosten für eine Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe über brutto 141,69 € nicht erstattet verlangen. Nach Auffassung des Gerichts wäre es ausreichend gewesen, die Reparaturkosten durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt schätzen zu lassen. Wir dürfen hier auch auf einen Bericht in den "Rosenheimer Nachrichten" verweisen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.12.2003, Az. 16 C 2165/03 hat der Geschädigte bei einem fremdverschuldeten Unfall gem. §§ 823 I, 249 BGB; 3 PflVG Anspruch auf Erstattung der von ihm für ein Sachverständigengutachten entrichteten Gutachterkosten über insgesamt Brutto 384,25 €. Der Geschädigte hatte einen Sachverständigen beauftragt, den ihm an seinem Wagen entstandenen Schaden der Höhe nach zu schätzen. Der Sachverständige ging zutreffend von einem wirtschaftlichen Totalschaden am Wagen des Klägers aus und bezifferte den Wiederbeschaffungswert mit 2300 €. Der Kläger bezahlte für die Erstellung des Gutachtens an den Sachverständigen insgesamt 384,25 €. Der Sachverständige schlüsselte diesen Betrag in ein Grundhonorar in Höhe von 272,00 €, Nebenkosten für 7 Lichtbilder zu 12,25 €, Fahrtkosten 18,00 € und Schreib- bzw. Bürogebühren mit 29,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer i.H.v. 53,00 €. Die unterlegene HUK-Coburg, Allgemeine Versicherungs AG vertrat die Auffassung, die geltend gemachten Gutachterkosten seien überhöht und zu pauschal. Ein Sachverständiger können seine Gebühren nicht anteilig nach der Höhe des Schadens beziffern. Die HUK zahlte daher überhaupt nicht. Das Amtsgericht Rosenheim sprach dem Kläger die vollen Sachverständigenkosten zu. Es sei durchaus üblich und entspricht einer breiten Handhabung, dass die Sachverständigen ihre Gebühren nach der Höhe des Schadens bemessen. Der Hinweis der Beklagten auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen geht schon deshalb fehl, weil hier eine Entschädigung dafür gezahlt wird, dass der Sachverständige für das Gericht tätig wird. Es handelt sich aber nicht um eine Vergütung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungsobliegenheit sei nicht erkennbar. Der Kläger kann daher in vollem Umfang Zahlung der Gutachterkosten verlangen. zurück nach oben Anspruch auf Erstattung von fiktiven Verbringungskosten / Lackierkosten Ob fiktive Verbringungskosten z.B. zum Lackierer zu erstatten sind, ist für viele Versicherungen immer wieder ein Streitpunkt. Das Amtsgericht Rosenheim (vgl. nur Urteile vom 30.06.2004, 8 C 2772/03 und vom 26.02.1999, 12 C 2803/98) steht ähnlich wie viele andere Gerichte (so z.B. OLG Dresden vom 13.06.2001 (Az. 13 U 600/01), abgedr. in DAR 2002, 383; OLG Koblenz, NZV 1998, 465; AG Solingen, DAR 1998, 22, AG Hamburg, ZfS 1995, 294, AG Leverkusen, ZfS 1995, 56, AG Dinslaken, NJW-RR 1998, 1719 und AG Kronau, ZfS 1995, 124) auf dem Standpunkt, dass auch fiktive Verbringungskosten als Teil des Schadens zu ersetzen sind. Wir dürfen uns dieser herrschenden Meinung anschließen. Fiktive Verbringungskosten z.B. zur Lackierung sind stets erstattungsfähig. Es handelt sich hier genau wie bei den ausgewiesenen Reparaturkosten um eine fiktive Berechnung. Rechtliche Gründe weswegen in einem Sachverständigen-Gutachten belegte fiktive Verbringungs- oder Lackierkosten nicht auch erstattet werden sollen sind nicht ersichtlich. Die Verbringungskosten halten sich in angemessenem Rahmen. Ob der Geschädigte die Reparatur selbst vornimmt oder darauf verzichtet spielt im Rahmen des § 249 BGB keine Rolle. Das beschädigte Fahrzeug bedarf zur Wiederherstellung unstreitig einer Lackierung. Der Schädiger hat aber bezüglich der Lackierung die Kosten zu ersetzen, die bei ordnungsgemäßer Reparatur entstünden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen kann und sich nicht auf eine Werkstatt mit angeschlossener Lackiererei verweisen lassen muss, sind aber auch die Verbringungskosten als Transportkosten zu der Lackiererei erforderlich und ersatzfähig. Der Geschädigte hält sich damit im Rahmen des üblichen Entgelts für Lackierleistungen, denn Werkstätten verfügen meist nicht über eine angeschlossene Lackiererei. Würde man diese Kosten bei einer Abrechnung auf Gutachterbasis nur ersetzen wollen, wenn diese effektiv angefallen sind, so würde letztlich doch eine konkrete, nicht jedoch fiktive Abrechnung erfolgen. zurück nach oben Verbringungskosten II / Stundensätze Fachwerkstatt / UPE-Aufschläge Auch das AG Eschweiler hat in seinem Urteil vom 01. Juni 2006 - Aktenzeichen 26 C 31/06 - nochmals klargestellt, dass auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten so zu ersetzen, wie sie bei einer Reparatur in einer örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Der Geschädigte habe grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparaturen in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht. zurück nach oben Mietwagenkosten Gleichsam fast ein Dauerbrenner ist die Erstattung der Mietwagenkosten. Ist der Wagen unfallbedingt nicht nutzbar (z.B. während der Reparatur in einer Werkstatt oder bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges), hat der Geschädigte ein Wahlrecht: Er kann - ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten und die Mietwagenkosten geltend machen. Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen, hätte er sein beschädigtes Fahrzeug ohne den Unfall nutzen können und auch wollen kann er eine angemessen Nutzungsentschädigung fordern! Die Höhe richtet sich im Wesentlichen nach der Güte des Wagens (Marke, Typ, Alter etc.). Ihr Anwalt hat hierzu aktuelle Übersichten! Aber Vorsicht: Bei Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges können ersparte Eigenaufwendungen bei der Erstattung von den Kosten des Mietfahrzeuges abgezogen werden! Streit entflammt auch immer wieder bei der Frage, wie hoch die Mietwagenkosten sein dürfen. Oftmals streuben sich Versicherungen vor einem Ausgleich aller Kosten bei sog. "Unfallersatztarifen" die viele Autovermieter fordern. zurück nach oben BGH:Autovermieter muss Geschädigten auf Probleme des Unfallersatztarifs hinweisen Bietet ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Mietwagen zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber informieren. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. Juli 2006 - XII ZR 50/04 - entschieden. Es komme auch nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich sei es - so der BGH - immer, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde. Unterlässt der Autovermieter einen solchen Hinweis sind Schadensersatzansprüche auch gegen das Mietwagenunternehmen denkbar! zurück nach oben "Kleine Entwarnung" für Kfz-Eigentümer bei Kinderunfällen im Strassenverkehr? 9-Jähriger haftet bei Beschädigung eines parkenden Autos nach Auffassung des LG Trier auch nach neuem Recht In dem einem Urteil des Landgerichts Trier vom 28.10.2003, Az. 1 S 104/03 zugrunde liegenden Fall prallte der 9-jährige Beklagte bei einem Wettrennen mit Kickboards aus Unachtsamkeit gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers. Nach dem Urteil des Landgerichts ist der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Zwar genüge nach dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB n.F. für den Haftungsausschluss eines 7- bis 10-jährigen jeglicher Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug-Unfall, egal ob im ruhenden oder fließenden Verkehr. Dieser Gesetzeswortlaut gehe jedoch offensichtlich zu weit. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele müsse die Norm reduziert dahingehend ausgelegt werden, dass ein Unfall mit einem Kraftfahrzeug nur dann vorliegt, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr realisiert habe. zurück nach oben Strafrecht Öffnen der Notentriegelung eines Zuges während der Fahrt nicht strafbar Wird während der Fahrt eines Zuges die Zugtüre durch Betätigen der Notentriegelung geöffnet, fehlt es schon an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von § 145 II Nr. 2 StGB. In Betracht käme hierbei allenfalls, dass der Beschuldigte eine zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienende Schutzvorrichtung geändert hat. Soweit die Zugtüre als Schutzvorrichtung im Sinn von § 145 II Ziff. 2 StGB in Betracht kommt, fehlt es jedoch an einem Verändern des Tatobjekts. Das Verändern des Tatobjekts ist zu bejahen, "wenn es in einem von seiner normalen Funktionsfähigkeit abweichenden nachteiligen Zustand versetzt wird, so dass es in der Notsituation seine bestimmungsgemäße Aufgabe nur noch unzureichend erfüllt (zum Beispiel durch Lockern eines Schutzgeländers oder Anschrauben eines Rettungsrings). Wer hingegen unberechtigt verändernde Maßnahmen vornimmt, welche die Funktionsfähigkeit der Vorrichtungen erhält (…) handelt nicht tatbestandsmäßig". Auf die Kommentierung von Zopfs in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 2/2, 1. Aufl., München 2005, § 145 Rn. 11 wird verwiesen. Mittels Betätigen der Notentriegelung wird der Druckluft-Schließmechanismus der Zugtüre nur während des Betätigens außer Kraft gesetzt. Die Zugtüre kann dann aufgedrückt werden. Ein Verändern an der Türe als solcher bzw. der Schutzvorrichtung liegt nicht vor. Die Plombe als solche kann nicht als Schutzvorrichtung im Sinne von § 145 II Ziff. 2 StGB betrachtet werden. Nachdem die Türe als solches in Ihrem Zustand nicht verändert wurde, scheitert eine Strafbarkeit schon am objektiven Tatbestand. Durch das bloße Öffnen einer Zugtüre wurde ein von dem bisherigen Zustand abweichender Zustand nicht hergestellt (vgl. hierzu auch Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., München 2004, § 145 Rn. 8 und § 316 b Rn 6). zurück nach oben Internetrecht / Wettbewerbsrecht Haftung des admic-c als Mitstörer Der sog. "admin-c" haftet regelmäßig bei wettbewerbswidrigen Verstößen eines Domain-Inhabers mit. Spannend ist nach wie vor die Frage, inwieweit ein registrierter "admin-C", also der "administrative contact" für rechts- bzw. wettbewerbswidrige Handlungen des Domaininhabers zur Verantwortung gezogen werden kann. Nach Entscheidungen u.a. des OLG Stuttgart (Az. 2 W 27/03), LG Hamburg (Az. 312 O 529/03), LG Bonn ( Az. 5 S 197/04) haftet derjenige der bei der Registrierungsstelle für eine Domain-Adresse als sog. admin-c (administrative contact) eingetragen ist, neben dem Domain-Inhaber als Mitstörer für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Inhalte wenn er die rechtliche Möglichkeit zu deren Verhinderung besitzt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, weil der admin-c jederzeit die Möglichkeit hat, seine Funktion für den Domain-Inhaber nicht auszuüben bzw. zu beenden, denn der admin-c ist für alle Angelegenheiten, die die Domain betreffen gegenüber der Registrierungsstelle zuständig und entscheidungsbefugt. Jeder, der sich als admin-c eintragen lässt, sollte daher durch geeignete Verträge mit den Domaininhabern Vorsorge gegen eine Inanspruchnahme für Wettbewerbsverstöße sorgen! zurück nach oben Verkehrsordnungswidrigkeiten / Bussgeldverfahren Anhänger-Besitzer aufgepasst! Hänger müssen regelmäßig zum TÜV! Da staunte Herr G. nicht schlecht:ihm war vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ein Bußgeldbescheid ins Haus geflattert. Insgesamt über 50 EUR sollte Herr G. bezahlen. Herrn G. wurde vorgeworfen, dass er seinen alten Anhänger nicht zur "fälligen Hauptuntersuchung" beim TÜV vorgeführt hatte. Hierfür sollte er nun eine Geldbuße in Höhe von 25 EUR sowie weitere Verfahrenskosten und Auslagen bezahlen. Herr G. verstand die Welt nicht mehr:Zwar war bei dem Hänger der TÜV abgelaufen. Seinen kleinen Anhänger mit dem er vor Jahren zuletzt Gartenabfälle transportiert hatte, bewahrte er doch nur auf seinem Grundstück vor dem Haus auf. Den Hänger hatte er schon lange nicht mehr benutzt: Herr G. wollte den Hänger eigentlich schon lange abmelden. Die Zeit dafür hatte er jedoch nicht gefunden. Auf der Straße oder auf öffentlichen Verkehrswegen wurde der Hänger tatsächlich seit fast 2 Jahren nachweislich nicht mehr benutzt. Herr G. war der festen Meinung, dass man nur dann zum TÜV müsse, wenn man einen solchen Anhänger auch im Straßenverkehr benutzt. "Der Hänger steht seit fast 2 Jahren unbenutzt in meinem Vorgarten neben einer Straße! Da muss ich doch nicht zum TÜV, oder?" Gegen den Bußgeldbescheid legte Herr G. binnen der Frist von zwei Wochen Einspruch ein. Als dann plötzlich vom Amtsgericht Rosenheim die Ladung für einen Gerichtstermin kam, suchte Herr G. einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf. Herr G. war sprachlos, ihm der Rechtsanwalt erläutern musste: "Der Halter eines Fahrzeuges, für das ein eigenes amtliches Kennzeichen vorgeschrieben ist, muss dieses Fahrzeug auf eigene Kosten in regelmäßigen Zeitabständen an zu einem Überprüfungstermin ('Vorführungstermin') einer amtlich anerkannten Stelle (zum Beispiel TÜV oder Dekra etc.) vorführen lassen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 29 I 1 StVZO (Strassenverkehrszulassungsordnung). Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob das Fahrzeug tatsächlich auch im Straßenverkehr benützt wird oder sich lediglich auf einem Privatgrundstück befindet. Der Gesetzgeber möchte durch diese strenge Vorschrift den verkehrssicheren Zustand aller im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger gewährleisten. Wird ein Hänger im Straßenverkehr nicht benutzt, bleibt er aber zugelassen, muss der Hänger fristgemäß bei TÜV / Dekra / GTÜ oder einer anderen anerkannten Organisation vorgeführt werden. Zwar ist eine 'Sicherheitsprüfung' nicht vorgeschrieben. Anhänger einschließlich angehängter Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage müssen aber alle 24 Monate einer Hauptuntersuchung (HU) vorgeführt werden." Besitzer von kleineren Transportanhängern, Segelboot-, Motorbootanhängern oder Wohnwägen sollten auf jeden Fall die Vorführpflicht beachten. Eine Umgehung ist nur dann möglich, wenn der Anhänger abgemeldet wird! Bei Verstößen droht ein Bussgeld! Dr. Marc Herzog Rechtsanwalt www.drherzog.de Dr. Herzog Rechtsanwälte - Rosenheim zurück nach oben |