An der Burgermühle 4
D-83022 Rosenheim
Fon: +49 (0)80 31 / 40 99 88-0
Fax: +49 (0)80 31 / 40 99 88-88
0700-DRHERZOG
kontakt@drherzog.de
Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim @ Twitter
Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim @ Facebook
Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim @ Google Plus
Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim @ Xing
Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim @ Google Maps

Bußgeld


Bussgeld und Mobiltelefon

Es ist keine unzulässige Benutzung eines Mobiltelefons, wenn der Motor des Fahrzeuges an der rot zeigenden Ampel ausgeschaltet war!

Das OLG Hamm vertritt in seinem Beschluss vom 14.09.2007, Az. 2 SsOWi 190/07, die Auffassung, dass dann, wenn der Autofahrer vor einer roten Ampel den Motor ausschaltet und mit dem Mobiltelefon telefoniert, kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vorliegt. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der Auslegung von § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO, der besagt, dass ein Verstoß dann nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Es widerspricht damit der vom Amtsgericht vorgenommenen Auslegung, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeuges keine Bedeutung beizumessen sei. Nach Auffassung des OLG Hamm stellt diese eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewährung zu Lasten des Betroffenen dar. Das OLG Hamm schließt sich insoweit einem Beschluss des OLG Bamberg vom 27. September 2006 - 3 SsOWi 1050/06 - bei einer identischen Fallgestaltung an (NJW 2006, 3732).
Für alle, die es immer noch nicht wissen:

Schon seit 01.08.2007 gilt in Deutschland ein "absolutes Alkoholverbot" für Fahranfänger!

Alkohol ist für alle Fahranfänger tabu! Alle unter 21 Jahre alten Fahranfänger und solche die sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden sind betzroffen. Wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht, handelt ordnungswidrig. Ein Verstoß gegen das „absolute Alkoholverbot“ zieht nicht nur ein sattes Bußgeld und 2 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg nach sich.

Der Betroffene risikiert auch, dass die Probezeit um zwei weitere Jahre verlängert und die Teilnahme an einem speziellen, kostenpflichtigen Aufbauseminar durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden.

Dr. Marc Herzog Rechtsanwalt



Weitere Informationen:

KBA Webpage
Bußgeldkatalog

 

Fahrerlaubnisrecht


EU-Fahrerlaubnis Ab 19.01.2009 Ende des Führerscheintourismus? - Stand 09.02.2009

Nun ist es spruchreif: Deutschland hat mit der Fahrerlaubnisverordnung die sog. dritte Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG umgesetzt. Damit wird der bisher geltende Grundsatz, dass von anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine ohne Ausnahmen anerkannt werden, geändert. Eine ab dem 19. Januar 2009 ausgestellte ausländische EU/EWR Fahrerlaubnis wird gemäß Art. 11 Abs. 4 der dritten Führerscheinrichtlinie künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt werden, wenn ihrem Inhaber zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen schwerer oder wiederholter Verkehrsverstöße, wie etwa Alkohol- oder Drogenmissbrauch, entzogen wurde. Die Behörden dürfen Autofahrern auch einen EU-Führerschein entziehen, wenn darin ein ausländischer Scheinwohnsitz eingetragen ist (s. EiÜ 24/08). Gleichzeitig erkennt die Richtlinie faktisch alle ausländischen Führerscheine an, die bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen ausgestellt wurden.

Abzuwarten bleiben natürlich die Entscheidungen der deutschen Gerichte. Insbesondere interessant ist auch die Frage, wie bei einem "freiwilligen Verzicht" auf die Fahrerlaubnis reagiert werden wird.

weitere Informationen:
Link EuGH-Schlussanträge

 

Gesellschaftrecht


Unser PowerPoint-Präsentation zum Vortrag "Rechtsformen - Rechtliche Aspekte zur Auswahl der passenden Unternehmensform" am 10.12.2008 finden sie auf unserer Homepage www.drherzog.de unter Infos - Newsletter

 

Internetrecht

Vorsicht beit schnellem Klick auf Gratis-Angebote!
Betrug bei web.de?

Immer wieder häufen sich die Beschwerden über die Geschäftspraktikten der web.de GmbH.
Viele Mandaten führen bei web.de ein kostenloses FreeMail-Postfach.
Sie berichten, zu ihrem Geburtstag eine E-Mail von web.de ("Geburtstagsangebot") erhalten zu haben. In dieser wird eine kostenlose Mitgliedschaft im "WEB.DE Club" quasi als "Geburtstagsgeschenk" versprochen. Nur zu schnell wird hier "geklickt" und das "Geschenk" angenommen.

Aber Vorsicht:

Im Kleingedruckten, den AGB, ist niedergelegt, dass man nur 3 Monate die kostenlose "Mitgliedschaft" nutzen kann. Danach verlängert sich das "Club-Geburtstagsangebot" um 12 Monate, wenn das Mitglied nicht innerhalb der dreimonatigen, kostenlosen Vertragslaufzeit die Kündigung schickt!

Wer "vergisst" zu kündigen bekommt, gleich eine Rechnung und dann Mahnungen mit der Drohung, dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird. Zahlt man nicht, wird gleich der Zugang zum E-Mail-Account blockiert!

Wir raten:

Vertrag sofort unter Hinweis auf §§ 312ff. BGB widerrufen und hilfsweise anfechten wegen arglistiger Täuschung!

Hat Web.de wirklich solche Angebote nötig?

Anbei - mit Erlaubnis unserer Mandantin - Auszüge der von uns geführten Korrespondenz mit web.de.

 

Unser Schreiben an Web.de GmbH vom 21.08.2008:

Per Einwurfeinschreiben!
Firma
Web.de GmbH
- Zweigniederlassung Karlsruhe -
Brauerstr. 48

76135 Karlsruhe

vorab per Fax: 0180-5-052544

*** ./. Web.de GmbH
Ihre Kunden-Nr.: K***

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht im Original an, dass wir Ihre Kundin, Frau *** anwaltlich vertreten.

Unsere Mandantin musste nach Erhalt einer Rechnung datierend vom 18.07.2008 mit Nr. 709159895 feststellen, dass Sie angebliche Zahlungsansprüche für drei Monate „Club-Beitrag“ im „Web.de Club“ über insgesamt 15,00 € geltend machen.

Da sich unsere Mandantin nicht daran erinnern kann, mit Ihnen einen entsprechenden Vertrag geschlossen zu haben, wurde sofort am 19.07.2008 13.36 Uhr ausdrücklich ein „Widerruf“ eines etwaigen Vertrages per E-Mail von unserer Mandantin erklärt. Unsere Mandantin hat mitgeteilt, dass sie die Dienste des Web Clubs nicht nutzen wollte und ihr nicht bewusst sei, dass „eine Clubmitgliedschaft beantragt“ wird/wurde.

In der folgenden Korrespondenz hat unsere Mandantin nochmals einen Widerruf sowie eine Kündigung per E-Mail sowie Fax erklärt. Von Ihrem Unternehmen wurde dann erklärt, dass die Kündigung „vom Kundenservice entgegengenommen“ worden sei und die Mitgliedschaft zum vereinbarten Endtermin 16.09.2009 auslaufe.

Unsere Mandantin hat weiters mehrfach darum gebeten, dass Sie den Vertragsschluss nachweisen. Angeblich - dies teilten Sie mit - sei eine dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft für ein „Club-Geburtstagsangebot“ geschlossen worden. Diese „Mitgliedschaft“ liefe zunächst drei Monate. Danach verlängere sich der Vertrag um 12 Monate, wenn das Club-Mitglied oder die Web.de GmbH den Vertrag nicht innerhalb der dreimonatigen, kostenlosen Vertragslaufzeit beendet.

 

Namens und im Auftrag unserer Mandantin haben wir Sie nochmals

aufzufordern,

uns gegenüber den Vertragsschluss, angeblich online am 15.04.2008 über das Freemail-Postfach „***@web.de“ nachzuweisen. Unsere Mandantin kann sich zwar daran erinnern, dass sie anlässlich ihres Geburtstages ein Gratis-Angebot erhielt. Unsere Mandantin kann sich jedoch nicht daran erinnern, hier einen rechtsverbindlichen Vertrag durch Anklicken entsprechender Buttons geschlossen zu haben. Insbesondere bestreitet unsere Mandantin, eine Widerrufsbelehrung nach §§ 355, 312 c ff BGB erhalten zu haben. Mangels entspre-chender Belehrung insbesondere über das Widerrufsrecht und auch eine Unterrichtung nach § 312 c BGB konnte unsere Mandantin noch den Widerruf des Vertrages erklären. Hier weisen wir ausdrücklich auf § 355 II 4 BGB hin, wonach dem Unternehmer die Beweislast für den Fristbeginn nach § 355 II BGB trifft. Unsere Mandantin hat auch mehrfach um Übersendung entsprechender Nachweise gebeten. Dies ist nicht geschehen. Bis zum Nachweis über eine entsprechende gesetzmäßige Belehrung zum Widerrufsrecht und eine Unterrichtung nach § 312 c BGB macht unsere Mandantin ausdrücklich vorsorglich ein

Zurückbehaltungsrecht

geltend.

Darüber hinaus wird namens und im Auftrag unserer Mandantin auch nochmals ausdrücklich der

Widerruf

eines etwaig geschlossenen Vertrages sowie die

Anfechtung

erklärt.

Sollten Sie den Zugang zum kostenlosen „Freemail“-Account blockieren, wird unsere Mandantin sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht bis zum Nachweis der entsprechenden Belehrungen und des Vertragsschlusses besteht kein Zahlungsverzug - auch wenn ein Vertrag geschlossen worden sein sollte - was jedoch nicht der Fall ist.

Unsere Mandantin wird sich auch nicht durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens beeindrucken lassen. Selbstverständlich wird die Forderung sofort ausgeglichen, wenn Sie die Rechtswirksamkeit des Vertrages nachweisen. Auf Zahlungsaufforderungen eines Inkassobüros wird jedoch vor einem entsprechenden Nachweis nicht reagiert werden, so dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht für eine sachgerechte Rechtsverfolgung nötig erscheint.

Abschließend findet es unsere Mandantin schade, dass ein Unternehmen wie die Web.de GmbH es nötig hat, auf derart unseriöse Geschäftspraktiken sich einzulassen.

Wir erwarten Ihre entsprechenden Nachweise bis allerspätestens

04.09.2008

Sollte eine fristgerechte Reaktion ausbleiben, werden wir unserer rechtsschutzversicherten Mandantin anraten, gegen die Web.de GmbH negative Feststellungsklage zu erheben.

Im Übrigen dürfen wir darauf hinweisen, dass der bloße Verweis auf die allgemeinen Nutzungsbedingungen für den Web.de Club und etwaiger darin enthaltenen Belehrungen zum Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung nicht für einen gesetzeskonformen Hinweis auf das Widerrufsrecht ausreichend ist.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marc Herzog
Rechtsanwalt

Anlage
Vollmacht im Original

 

Antwort der Web.de GmbH vom 28.08.2008:

Sehr geehrter Herr Dr. Herzog,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21.08.2008.

Bei dem von Ihrer Mandantin abgeschlossenen Club-Vertrag handelt es sich um einen Onlinevertrag, zu dessen Zustandekommen es keiner Unterschrift bedarf. Wie im Fernabsatzgesetz geregelt, existieren bei dieser Art Verträge nicht zwingend Unterlagen hierzu.

Die Sachlage stellt sich aus unserer Sicht wie folgt dar:

Am 15.04.2008 wurde der betreffende WEB.DE Club-Vertrag mit Ihrer Mandantin online über das bis dahin kostenfreie FreeMail-Postfach ***@web.de geschlossen.

Dieser Vertragsabschluss war nur möglich, indem zuvor die Ihrer Mandantin persönlich zugeordnete Kombination aus Benutzername und Passwort angegeben wurde .

Der Abschluss eines solchen Vertrages ist rein technisch nicht ohne Kenntnis dieser Daten möglich.

Vor dem endgültigen Abschluss werden den potentiellen Kunden die für den Vertrag einschlägigen AGB angezeigt. Diese können in einem so genannten Pop-up-Fenster angezeigt, ausgedruckt und gespeichert werden. Der Kaufvorgang lässt sich nur dann fortsetzen, wenn diese AGB explizit mittels eines vom Kunden zu setzenden Häkchens bestätigt werden.

In drucktechnisch hervorgehobener Form wird ebenfalls die Widerrufsbelehrung erteilt.

Schließlich wird dem Kunden nach Bestellung der Leistung eine Bestätigungs-E-Mail zugestellt, welche noch einmal die bestellten Leistungen auflistet und über die automatische Verlängerung des Vertrages informiert.
Hierdurch wird sichergestellt, dass nur Ihre Mandantin als Postfachinhaberin die Leistung beantragen kann und die Bestellung bewusst erfolgte.

Bestellbestätigungen, Rechnungen, Zahlungserinnerungen und Vertragsverlängerungen unserer kostenpflichtigen Dienstleistungsverträge werden von unserem System automatisch generiert.

Nachrichten werden per E-Mail in das Postfach und an eventuell hinterlegte, alternative E-Mail-Adressen zugestellt.

Aktuell wird auch der erweiterte Speicherplatz durch Ihre Mandantin genutzt. Hier handelt es sich um eine Leistung, die ausschließlich den WEB.DE Club Kunden zur Verfügung steht. Bei dem kostenfreien FreeMail Postfach ist dieser Speicher auf 12 MB beschränkt.

Auch bei nochmaligem Prüfen der Vertragsunterlagen konnten wir somit keinerlei Anspruch auf einen Verzicht unserer Forderung feststellen.

Wir sind dennoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, auf die Geltendmachung unserer Forderung zu verzichten und werden die offenen Beträge ausbuchen, so dass Sie die erhaltene Mahnung Ihrer Mandantin als hinfällig betrachten können.

Der WEB.DE Club Vertrag wird - ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - vorzeitig aufgelöst.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Rödel

WEB.DE GmbH
Brauerstraße 48
76135 Karlsruhe

Amtsgericht Montabaur HRB 7666

Geschäftsführer:
Matthias Ehrlich, Markus Huhn
Matthias Greve, Andreas Gauger



Haftung des admic-c als Mitstörer

Der sog. "admin-c" haftet regelmäßig bei wettbewerbswidrigen Verstößen eines Domain-Inhabers mit.
Spannend ist nach wie vor die Frage, inwieweit ein registrierter "admin-C", also der "administrative contact" für rechts- bzw. wettbewerbswidrige Handlungen des Domaininhabers zur Verantwortung gezogen werden kann.

Nach Entscheidungen u.a. des OLG Stuttgart (Az. 2 W 27/03), LG Hamburg (Az. 312 O 529/03), LG Bonn (Az. 5 S 197/04) haftet derjenige der bei der Registrierungsstelle für eine Domain-Adresse als sog. admin-c (administrative contact) eingetragen ist, neben dem Domain-Inhaber als Mitstörer für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Inhalte wenn er die rechtliche Möglichkeit zu deren Verhinderung besitzt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, weil der admin-c jederzeit die Möglichkeit hat, seine Funktion für den Domain-Inhaber nicht auszuüben bzw. zu beenden, denn der admin-c ist für alle Angelegenheiten, die die Domain betreffen gegenüber der Registrierungsstelle zuständig und entscheidungsbefugt.

Jeder, der sich als admin-c eintragen lässt, sollte daher durch geeignete Verträge mit den Domaininhabern Vorsorge gegen eine Inanspruchnahme für Wettbewerbsverstöße sorgen!

Nichtraucherschutz Bayern


Raucherclub Für Informationen zu einem Raucherclub wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens oder an uns! www.drherzog.de

Gesundheitsschutzgesetz vom 12.12.2007

Bayerischer Landtag
15. Wahlperiode Drucksache 15/9560
12.12.2007
Beschluss
des Bayerischen Landtags

Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung beraten und beschlossen:

Gesetzentwurf der Staatsregierung
Drs. 15/8603, 15/9513
2126-3-UG Gesetz zum Schutz der Gesundheit(Gesundheitsschutzgesetz – GSG)

Art. 1 Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen.

Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
1. öffentliche Gebäude:
a) Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten ge-nutzt werden,
b) Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
c) Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
d) Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern.
2. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:
a) Schulen und schulische Einrichtungen,
b) Schullandheime,
c) räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze,
d) Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kinderta-geseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKi-BiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942),
e) sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kin-der ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreu-ungsangebot,
f) Jugendherbergen,
g) Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendli-chen genutzt werden und
h) sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhil-fe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1 des Ge-setzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122),
3. Bildungseinrichtungen für Erwachsene:
Volkshochschulen und sonstige Einrichtungen der Er-wachsenenbildung, öffentliche Hochschulen,
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens:
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrich-tungen im Sinn des § 107 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversiche-rung – (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl I S. 2686), sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesund-heit Kranker dienen, mit Ausnahme der Stationen zur palliativen Versorgung,
5. Heime:
Studierendenwohnheime sowie Heime im Sinn des Heimgesetzes (HeimG)in der Fassung der Bekanntma-chung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2970), zu-letzt geändert durch Art. 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), mit Ausnahme der Hospize,
6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Auf-führung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeit-gestaltung dienen, soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Thea-ter und Vereinsräumlichkeiten,
7. Sportstätten:
Ortsfeste Einrichtungen und Anlagen, die der Aus-übung des Sports dienen,
8. Gaststätten:
Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246), soweit sie öffentlich zugänglich sind,
9. Verkehrsflughäfen:
Gebäude oder Gebäudeteile der Verkehrsflughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die dem Verkehr der All-gemeinheit und der Abfertigung von Fluggästen die-nen.

Art. 3 Rauchverbot
(1) 1Das Rauchen ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeich-neten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gast-stätten und Verkehrsflughäfen verboten. 2In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Art. 2 Nr. 2) ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitz-recht verbunden sind, bleiben unberührt.

Art. 4 Hinwirkungspflicht
Der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeinde-verbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentli-chen Rechts haben in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken.

Art. 5 Ausnahmen
Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 gilt nicht:
1. in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
2. in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Verneh-mung im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Verneh-mungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Er-mittlungsrichter,
3. bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rau-chen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfrei-heit ist.

Art. 6 Raucherraum, Raucherbereich
(1) 1Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 für jedes Gebäude oder jede Ein-richtung das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. 2Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 2 − mit Ausnahme von Einrichtungen der ambulanten und stationä-ren Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliede-rungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige − sowie nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nrn. 6 bis 8.
(2) 1In psychiatrischen Krankenhäusern kann abweichend von Abs. 1 Satz 1 das Rauchen auf jeder Station in einem Nebenraum gestattet werden; Entsprechendes gilt für psy-chiatrische Stationen somatischer Krankenhäuser. 2Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugsanstalt sowie einer Einrichtung des Maßregelvollzugs kann unbeschadet des Abs. 1 Satz 1 das Rauchen in Gemeinschaftsräumen gestatten. 3Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können in Ver-kehrsflughäfen und in solchen öffentlichen Gebäuden, in denen mehr als 500 Beschäftigte tätig sind, mehrere Rau-cherräume eingerichtet werden.
(3) 1Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen. 2Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht be-steht.
(4) 1Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige das Rauchen in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. 2Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Art. 7 Verantwortlichkeit
1Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach Art. 3 Abs. 1 und für die Erfüllung der Kennzeichnungs-pflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 sind:
1. die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,
2. die Leiterin oder der Leiter der Behörde, des Gerichts, der Einrichtung oder des Heims,
3. die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte,
4. die Betreiberin oder der Betreiber des Verkehrsflugha-fens.
2Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot haben die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.

Art. 8 Zuständigkeit
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
1. bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Land-tags,
2. im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.

Art. 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 raucht.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach Art. 7 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu ver-hindern.

Art. 10 Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 80 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-hungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 533), wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

weitere Informationen:
Bayer.Staatsministerium

Rechtspolitik

Führerschein / EU-Fahrerlaubnis
Ende des Führerscheintourismus?

In der Frage der Anerkennung von EU-Führerscheinen, die im Ausland zur Umgehung deutscher MPU-Anforderungen unter Umgehung des Wohnsitzprinzips erworben werden, zeichnet sich möglicherweise eine Änderung der Rechtsprechung des EuGH ab. Der EuGH hatte bisher eine Überprüfungskompetenz der deutschen Behörden für nach dem Entzug erteilte EU-Führerscheine strikt abgelehnt. In einem weiteren bei EuGH anhängigen Verfahren hat nunmehr der Generalanwalt am EuGH die Schlussanträge gestellt.

Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind demnach so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.

Im Übrigen - so die Ausführungen des Generalanwaltes beim EuGH - seien Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt.

Wie der EuGH entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Erfahrungsgemäß folgt der EuGH in den meisten Fällen allerdings dem Schlussantrag des Generalanwalts...

Strafrecht


Öffnen der Notentriegelung eines Zuges während der Fahrt nicht strafbar

 

Wird während der Fahrt eines Zuges die Zugtüre durch Betätigen der Notentriegelung geöffnet, fehlt es schon an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von § 145 II Nr. 2 StGB.

In Betracht käme hierbei allenfalls, dass der Beschuldigte eine zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienende Schutzvorrichtung geändert hat.

Soweit die Zugtüre als Schutzvorrichtung im Sinn von § 145 II Ziff. 2 StGB in Betracht kommt, fehlt es jedoch an einem Verändern des Tatobjekts. Das Verändern des Tatobjekts ist zu bejahen, „wenn es in einem von seiner normalen Funktionsfähigkeit abweichenden nachteiligen Zustand versetzt wird, so dass es in der Notsituation seine bestimmungsgemäße Aufgabe nur noch unzureichend erfüllt (zum Beispiel durch Lockern eines Schutzgeländers oder Anschrauben eines Rettungsrings). Wer hingegen unberechtigt verändernde Maßnahmen vornimmt, welche die Funktionsfähigkeit der Vorrichtungen erhält (…) handelt nicht tatbestandsmäßig“. Auf die Kommentierung von Zopfs in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 2/2, 1. Aufl., München 2005, § 145 Rn. 11 wird verwiesen.

Mittels Betätigen der Notentriegelung wird der Druckluft-Schließmechanismus der Zugtüre nur während des Betätigens außer Kraft gesetzt. Die Zugtüre kann dann aufgedrückt werden. Ein Verändern an der Türe als solcher bzw. der Schutzvorrichtung liegt nicht vor. Die Plombe als solche kann nicht als Schutzvorrichtung im Sinne von § 145 II Ziff. 2 StGB betrachtet werden. Nachdem die Türe als solches in Ihrem Zustand nicht verändert wurde, scheitert eine Strafbarkeit schon am objektiven Tatbestand. Durch das bloße Öffnen einer Zugtüre wurde ein von dem bisherigen Zustand abweichender Zustand nicht hergestellt (vgl. hierzu auch Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., München 2004, § 145 Rn. 8 und § 316 b Rn 6).

Straßenverkehrsrecht

Stand 06.06.2008
Führerscheintourismus 2009 zu Ende?
Ab dem 19.01.2009 treten die "neuen" Regelungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft. Bei Entzug der Fahrerlaubnis wir ein "Führerscheintourismus" in einen anderen EU-Mitgliedsstaat kaum mehr möglich sein!

Siehe hierzu Infos unter Fahrerlaubnisrecht!


Hilfestellung zur MPU-Vorbereitung und wertvolle Infos erhalten Sie bei Ihrem Anwalt www.drherzog.de oder auch hier:

weitere Informationen:

TÜV Life Süd GmbH
Vorbereitungskurs MVKSchweiger
Bund gegen Alkohol und Drogen

Verkehrsunfallrecht

Wieder mal Mietwagenkosten:
aktuelle Entscheidung des BGH vom 24.06.2008

Immer wieder entflammt Streit darüber, welche Mietwagenkosten zu ersetzen sind.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.06.2008 muss der Schädiger bei einem Verkehrsunfall darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist.

Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln.


Erstattung von Sachverständigenkosten - Nochmal

Das Amtsgericht Bochum kommt in seinem Urteil vom 05.02.2008 - 63 C 389/07 - in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 (NJW 2007, S. 1450) zu dem Ergebnis, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann. Wahrt der Geschädigte bei der Einholung des Gutachtens den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Anspruch nicht vom Geschädigten, sondern aufgrund einer Abtretung vom Sachverständigen selbst geltend gemacht wird, denn Gegenstand der Abtretung ist der Schadensersatzanspruch und nicht etwa der dem Kläger gegen den Geschädigten zustehende Werklohnanspruch.


Ersatz der Sachverständigenkosten

Das Amtsgericht Bochum hat durch Urteil vom 06.03.2008 - Az: 40 C 576/07 - in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Naumburg vom 20.01.2006 - NZV 2006, 546 ff. - entschieden, dass der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen kann, solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Dem Geschädigten ist es vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben. Diese Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Geschädigten und Schädiger anzuwenden sind, gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung des Schädigers klagt. Insoweit werden nämlich Ersatzansprüche des Geschädigten geltend gemacht, die sich durch die Abtretung nicht verändern.


Nochmal BGH - Urteil 29.04.2008:
Abrechnung fiktiver Reparaturkosten bei 6 monatiger Weiternutzung

Der BGH hat in seinem Urteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 - seine frühere Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass der Unfallgeschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten fiktiv bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil)reparieren lässt.
Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen konnte.

Da er in Folge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hatte, musste er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.

weitere Informationen:
Entscheidung 29.04.2008


nach oben


Erstattung angeblich überhöhter Sachverständigenkosten

Das Amtsgericht Hanau kommt in seinem Urteil vom 20.03.2008 - Geschäftsnummer 39 C 2495/07-19 - zu dem Ergebnis, dass der Schädiger dem Geschädigten Sachverständigenkosten auch dann in voller Höhe zu erstatten hat, wenn sie zum Teil überhöht sind, ohne dass dem Geschädigten entgegengehalten werden kann, dass er die überhöhten Kosten zu Lasten des Schädigers veranlasst hat. Im streitgegenständlichen Fall verneint das Amtsgericht Hanau ein entsprechendes Verschulden des Geschädigten, denn dieser sei ohne weiteres - auch ohne konkrete Preisvereinbarungen, die vorab nicht üblich und insbesondere dem Geschädigten nicht geläufig sein können - berechtigt, einen Sachverständigen in seiner Nähe mit der Begutachtung eines Schadens zu beauftragten, ohne vorher Preisvergleiche anstellen zu müssen. Das Amtsgericht begründet seine Auffassung damit, dass es im Gegensatz zu Mietwagenkosten keine entsprechenden festen "Kostentabellen" gebe, nach denen der Sachverständige ohne vorherige Inaugenscheinnahme des Schadens, die schon die ersten Kosten verursachen dürfte, abrechnet - egal ob die Abrechnung nach Zeitaufwand oder nach Gegenstandswert vorgenommen werde. Deswegen könne der Geschädigte bezüglich der Sachverständigenkosten keine einfachen und kostenlosen Preisvergleiche anstellen, so dass ihm nur im Falle eines Auswahlverschuldens des Sachverständigen ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden könnte. Ein solcher Verstoß war jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.


Ersatz fiktiver Reparaturkosten beim Unfall auch ohne Reparatur

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. Mai 2006 - Az. VI ZR 192/05 kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls auch unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

Ein Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur ist demnach bei Weiternutzung nicht mehr zu erbringen!


Schadensersatz beim Verkehrsunfall

Der bei einem fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann nach § 249 I BGB vom Schädiger Wiederherstellung des Zustandes fordern, "der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."

Bei der Beschädigung einer Sache kann nach § 249 II 1 Alt. 2 BGB "statt der Herstellung" vom Schädiger der "dazu erforderliche Geldbetrag" gefordert werden.

Es stehen dem Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im allgemeinen zwei Wege der sog. "Naturalrestitution" zur Verfügung:

Die Reparatur des Unfallfahrzeugs

oder

die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs.

Der Geschädigte ist alleiniger "Herr des Schadensersatzes". Von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte aber grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Nur dieser Weg des Schadensersatzes ist "erforderlich" i.S.v. § 249 II 1 BGB.

Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen".
Regelmäßig hat der Geschädigte bei einem Unfall den Schaden an seinem Pkw durch ein Gutachten ermitteln lassen. Der Sachverständige berechnet die Höhe der Reparaturkosten und den Restwert des beschädigten Autos. Diesen Positionen stellt der Sachverständige die Kosten für die Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges gegenüber.


Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes

Grundsätzlich kann der Geschädigte die ermittelten Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungsaufwandes fordern.

Der Wiederbeschaffungsaufwand entspricht dem Wiederbeschaffungswert eines Vergleichsfahrzeuges abzüglich Restwert des Unfallautos
Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungwert - Reparaturkosten).

130 % - Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat erkannt, dass viele Geschädigte ihr gewohntes und geschätztes Auto am liebsten weiterfahren möchten:

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug daher tatsächlich reparieren, kann er auch den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigende Reparaturkosten fordern.

Die absolute Grenze für die Erstattungsfähigkeit höherer Reparaturkosten liegt jedoch bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein vergleichbares Fahrzeug.


Erstattung der Reparaturkosten bei Weiternutzung eines Unfallwagens

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23. Mai 2006 - Az. VI ZR 192/05 kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls auch unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.


6 Monate Weiternutzung nötig

Der BGH stellte im Urteil vom 23.05.2006 auch klar, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen:

Im Regelfall ist ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können.


Reparatur bis zur Grenze des ermittelten Wiederbeschaffungswertes möglich.

Schon im Urteil vom 29. April 2003 - Az. VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. hat der 6. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt.

Der Geschädigte ist nicht generell zur Reparatur verpflichtet, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt.

Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden.
Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).

Der Geschädigte kann aufgrund seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 II 1 BGB zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz oder Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grundsätzlich frei wählen. Auch steht es dem Geschädigten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat die ermittelten Reparaturkosten für eine Reparatur zu verwenden, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen.

Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241).
Der in der Reparaturbedürftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbuße, die sich im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).

Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.).
Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).


Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden an einem Pkw

Zum Dauerbrenner Umsatzsteuer hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon am 20.04.2004 entschieden dass bei allen nach dem 31. Juli 2002 eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur dann beinhaltet, wenn und soweit Umsatzsteuer auch tatsächlich angefallen ist (§ 249 II 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).

Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der Schadensersatz bei Zerstörung einer Sache regelt. Vor der Neufassung des § 249 BGB wurde § 251 BGB von der Rechtsprechung nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen eine Sache gänzlich zerstört und auch die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich war.

Dies ist jedoch bei der Beschädigung eines Pkws grundsätzlich nicht der Fall.

Im Streitfall hat der VI. Zivilsenat ausgeführt: § 249 II 2 BGB steht einem Anspruch auf Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer auch dann entgegen, wenn an dem Unfallfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist.

Es ist daran festzuhalten, daß im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug regelmäßig kein Fall einer Zerstörung der Sache i.S.v. § 251 BGB vorliegt. Der Geschädigte kann Restitution seines Schadens durch den Erwerb eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges erlangen.
Bei der Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen Fall der Naturalrestitution i.S.v. § 249 BGB.

Gegen eine Abkehr von dieser rechtlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 249 BGB ersichtliche Wille des Gesetzgebers, der die von der Rechtsprechung vorgenommene Konkretisierung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 BGB alter Fassung ausdrücklich auch für das neue Recht gebilligt hat. Deshalb erfaßt § 249 II 2 BGB auch die Fälle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug.

Die Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG auszugehen sei, brauchte der Bundesgerichtshof in diesem Streitfall nicht zu entscheiden.


Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswertes?

Das OLG Köln hat durch sein Urteil vom 05.12.2003, Az. 19 U 85/03, bestätigt, dass bei der Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens von einem Händler vom Bruttowiederbeschaffungswert im Regelfall ein MWSt-Betrag von 2% abzuziehen ist.

Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthalten. Ein Abzug nach § 249 I 2 BGB kommt nicht in Betracht.


Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten bei Bemessung nach Schadenshöhe

Das Amtsgericht Rosenheim geht in seinem Urteil vom 30.06.2004, Az. 8 C 2772/03 davon aus, dass bei einem Unfall mit Sachschaden am Pkw bei welchem Reparaturkosten über brutto 899,67 € bzw. netto 650,58 € zu erwarten sind, ein sog. "Bagatellschaden" vorliegt.

Der Kläger kann demnach die Kosten für eine Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe über brutto 141,69 € nicht erstattet verlangen. Nach Auffassung des Gerichts wäre es ausreichend gewesen, die Reparaturkosten durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt schätzen zu lassen. Wir dürfen hier auch auf einen Bericht in den "Rosenheimer Nachrichten" verweisen.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.12.2003, Az. 16 C 2165/03 hat der Geschädigte bei einem fremdverschuldeten Unfall gem. §§ 823 I, 249 BGB; 3 PflVG Anspruch auf Erstattung der von ihm für ein Sachverständigengutachten entrichteten Gutachterkosten über insgesamt Brutto 384,25 €.

Der Geschädigte hatte einen Sachverständigen beauftragt, den ihm an seinem Wagen entstandenen Schaden der Höhe nach zu schätzen. Der Sachverständige ging zutreffend von einem wirtschaftlichen Totalschaden am Wagen des Klägers aus und bezifferte den Wiederbeschaffungswert mit 2300 €. Der Kläger bezahlte für die Erstellung des Gutachtens an den Sachverständigen insgesamt 384,25 €. Der Sachverständige schlüsselte diesen Betrag in ein Grundhonorar in Höhe von 272,00 €, Nebenkosten für 7 Lichtbilder zu 12,25 €, Fahrtkosten 18,00 € und Schreib- bzw. Bürogebühren mit 29,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer i.H.v. 53,00 €.
Die unterlegene HUK-Coburg, Allgemeine Versicherungs AG vertrat die Auffassung, die geltend gemachten Gutachterkosten seien überhöht und zu pauschal. Ein Sachverständiger könne seine Gebühren nicht anteilig nach der Höhe des Schadens beziffern. Die HUK zahlte daher überhaupt nicht.
Das Amtsgericht Rosenheim sprach dem Kläger die vollen Sachverständigenkosten zu. Es sei トdurchaus üblich und entspricht einer breiten Handhabung, dass die Sachverständigen ihre Gebühren nach der Höhe des Schadens bemessen. Der Hinweis der Beklagten auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen geht schon deshalb fehl, weil hier eine Entschädigung dafür gezahlt wird, dass der Sachverständige für das Gericht tätig wird.
Es handelt sich aber nicht um eine Vergütung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungsobliegenheit sei nicht erkennbar. Der Kläger kann daher in vollem Umfang Zahlung der Gutachterkosten verlangen.


Anspruch auf Erstattung von fiktiven Verbringungskosten / Lackierkosten

Ob fiktive Verbringungskosten z.B. zum Lackierer zu erstatten sind, ist für viele Versicherungen immer wieder ein Streitpunkt.

Das Amtsgericht Rosenheim (vgl. nur Urteile vom 30.06.2004, 8 C 2772/03 und vom 26.02.1999, 12 C 2803/98) steht ähnlich wie viele andere Gerichte (so z.B. OLG Dresden vom 13.06.2001 (Az. 13 U 600/01), abgedr. in DAR 2002, 383; OLG Koblenz, NZV 1998, 465; AG Solingen, DAR 1998, 22, AG Hamburg, ZfS 1995, 294, AG Leverkusen, ZfS 1995, 56, AG Dinslaken, NJW-RR 1998, 1719 und AG Kronau, ZfS 1995, 124) auf dem Standpunkt, dass auch fiktive Verbringungskosten als Teil des Schadens zu ersetzen sind.

Wir dürfen uns dieser herrschenden Meinung anschließen.

Fiktive Verbringungskosten z.B. zur Lackierung sind stets erstattungsfähig. Es handelt sich hier genau wie bei den ausgewiesenen Reparaturkosten um eine fiktive Berechnung. Rechtliche Gründe weswegen in einem Sachverständigen-Gutachten belegte fiktive Verbringungs- oder Lackierkosten nicht auch erstattet werden sollen sind nicht ersichtlich. Die Verbringungskosten halten sich in angemessenem Rahmen. Ob der Geschädigte die Reparatur selbst vornimmt oder darauf verzichtet spielt im Rahmen des § 249 BGB keine Rolle. Das beschädigte Fahrzeug bedarf zur Wiederherstellung unstreitig einer Lackierung. Der Schädiger hat aber bezüglich der Lackierung die Kosten zu ersetzen, die bei ordnungsgemäßer Reparatur entstünden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen kann und sich nicht auf eine Werkstatt mit angeschlossener Lackiererei verweisen lassen muss, sind aber auch die Verbringungskosten als Transportkosten zu der Lackiererei erforderlich und ersatzfähig. Der Geschädigte hält sich damit im Rahmen des üblichen Entgelts für Lackierleistungen, denn Werkstätten verfügen meist nicht über eine angeschlossene Lackiererei. Würde man diese Kosten bei einer Abrechnung auf Gutachterbasis nur ersetzen wollen, wenn diese effektiv angefallen sind, so würde letztlich doch eine konkrete, nicht jedoch fiktive Abrechnung erfolgen.


Verbringungskosten II / Stundensätze Fachwerkstatt / UPE-Aufschläge

Auch das AG Eschweiler hat in seinem Urteil vom 01. Juni 2006 - Aktenzeichen 26 C 31/06 - nochmals klargestellt, dass auch bei Abrechnung auf Gutachtensbasis die Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten so zu ersetzen, wie sie bei einer Reparatur in einer örtlichen markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Der Geschädigte habe grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparaturen in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt oder nicht.

Auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt:

Das Amtsgericht Wesel vertritt in seiner Entscheidung vom 13. September 2007 Az. 5 C 254/07 - die Auffassung, dass sich der Geschädigte jedenfalls dann nicht auf eine nichtmarkengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Differenzbetrag zwischen den Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt und denen einer nichtmarkengebundenen Fachwerkstatt weniger als 10 % der Reparaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt ausmacht. Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass es bei dieser relativ geringfügigen Differenz nicht auf einen Qualitätsvergleich im Einzelnen ankomme, sondern bereits die in Verkehrskreisen verbreitete Erwartung genüge, dass in einer Markenwerkstatt ein Schaden wegen des täglichen Umgangs mit dem Fabrikat höherwertig bzw. verlässlicher beseitigt werde. Damit würde durch die Verweisung auf eine sonstige Werkstatt ein unzulässiger Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten vorgenommen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts sind im vorliegenden Fall die für die Wiederherstellung des geschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten diejenigen, die bei Durchführung der Reparatur in einer ortsnahen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, und nicht diejenigen einer nichtmarkengebundenen Werkstatt.


Mietwagenkosten

Gleichsam fast ein Dauerbrenner ist die Erstattung der Mietwagenkosten bei einem Unfall.

Ist der Wagen unfallbedingt nicht nutzbar (z.B. während der Reparatur in einer Werkstatt oder bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges), hat der Geschädigte ein Wahlrecht:

Er kann - ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten und die Mietwagenkosten geltend machen.

Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen, hätte er sein beschädigtes Fahrzeug ohne den Unfall nutzen können und auch wollen kann er eine angemessen Nutzungsentschädigung fordern! Die Höhe richtet sich im Wesentlichen nach der Güte des Wagens (Marke, Typ, Alter etc.). Ihr Anwalt hat hierzu aktuelle Übersichten!
Aber Vorsicht:
Bei Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges können ersparte Eigenaufwendungen bei der Erstattung von den Kosten des Mietfahrzeuges abgezogen werden!
Streit entflammt auch immer wieder bei der Frage, wie hoch die Mietwagenkosten sein dürfen. Oftmals streuben sich Versicherungen vor einem Ausgleich aller Kosten bei sog. "Unfallersatztarifen" die viele Autovermieter fordern.


Mietwagenkosten und Unfallersatztarif

Bei der Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten flammt regelmäßig Streit zur Höhe der Kosten auf.
Die Haftpflichtversicherer wenden sich stets gegen angeblich überhöhte Mietwagenkosten bei speziellen Unfalltarifen der Autoversicherer und ersetzen nur einen Teil der Kosten.

Der BGH stellt jedoch klar:
Ein Autovermieter muss den Geschädigten auf Probleme des Unfallersatztarifs hinweisen!

Bietet ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Mietwagen zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber informieren.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. Juli 2006 - XII ZR 50/04 - entschieden.
Es komme auch nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich sei es - so der BGH - immer, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.Unterlässt der Autovermieter einen solchen Hinweis sind Schadensersatzansprüche auch gegen das Mietwagenunternehmen denkbar!


9-Jähriger haftet bei Beschädigung eines parkenden Autos

In dem einem Urteil des Landgerichts Trier vom 28.10.2003, Az. 1 S 104/03 zugrunde liegenden Fall prallte der 9-jährige Beklagte bei einem Wettrennen mit Kickboards aus Unachtsamkeit gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers.

Nach dem Urteil des Landgerichts ist der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 828 II 1 BGB ausgeschlossen.
Zwar genüge nach dem Wortlaut des § 828 II BGB für den Haftungsausschluss eines 7- bis 10-jährigen jeglicher Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug-Unfall, egal ob im ruhenden oder fließenden Verkehr.
Dieser Gesetzeswortlaut gehe jedoch offensichtlich zu weit. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele müsse die Norm reduziert dahingehend ausgelegt werden, dass ein Unfall mit einem Kraftfahrzeug nur dann vorliegt, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr realisiert habe.


130 %-Grenze und Weiternutzungswille

Das Amtsgericht Minden kommt im Urteil vom 25. September 2007, Az. 28 C 118/07 - zu dem Ergebnis, dass dann, wenn sich die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten eines Fahrzeuges innerhalb der 130 %-Grenze bewegen, der Geschädigte nicht zusätzlich eine mindestens 6-monatige Weiternutzung des Fahrzeuges nachweisen muss.

Nach Auffassung des Amtsgerichts kann man dieses Erfordernis nicht aus der Entscheidung des BGH (NJW 2006, 2179, Urteil vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05) herleiten, da der Kläger dort den Ersatz der weiteren fiktiven Reparaturkosten verlangte.

Im Fall, den das AG Minden zu entscheiden hatte, ist das Fahrzeug jedoch nachweislich fachgerecht repariert worden. Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts bereits durch die Reparatur sein ernsthaftes Interesse an der Weiternutzung zum Ausdruck gebracht. Das Gericht meint, dass dieses nicht für mindestens 6 Monate dokumentiert werden müsse.

Versicherungsrecht

Kein Kündigungsrecht besteht aber bei gesetzlichen Änderungen des Leistungsumfangs.

Der Versicherer kann bei Änderungen der Art und Verwendung des Fahrzeugs gem. § 25 VVG (Gefahrerhöhung) den Vertrag beenden, nicht jedoch wenn sich lediglich Merkmale zur Beitragsberechnung bzw. die Einstufung im SF-System ändern.

Der vorläufige Versicherungsschutz gilt nach wie vor als selbstständiger Vertrag. Ein Widerrufsrecht des VN besteht nur, wenn die vorläufige Deckungszusage im Fernabsatz erfolgt ist. Der Versicherer seinerseits muss die Deckungszusage kündigen, auch wenn er den Hauptvertrag ablehnt.

Bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages und Kündigung ist jetzt nach § 50 VVG pro rata temporis abzurechnen.

Soll die deckende Stundung der Erstprämie ausnahmsweise nicht gegeben sein, muss dieses dem VN in einer gesonderten Mitteilung in Textform mitgeteilt werden (§ 51 VVG).
Die Zahlungsfrist für die Erstprämie beginnt (erst) 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins. Dann ist die Prämie unverzüglich, spätestens mit Ablauf von 14 Tagen zu zahlen.
Insbesondere über die Folgen der Nichtzahlung ist der VN ebenfalls durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein zu informieren.

Die Belehrungspflichten gegenüber dem VN wurden übrigens grundsätzlich ausgeweitet.

Nach Wegfall des Unteilbarkeitsgrundsatzes ist bei vorzeitiger Beendigung der Versicherungsperiode der Beitrag nur für die Zeit des Versicherungsschutzes abzurechnen.

Ebenfalls entfallen ist das Alles-oder-nichts- Prinzip. Der Versicherung steht bei einer Pflichtenverletzung des VN zukünftig entsprechend der Schwere seines Verschuldens ein Kürzungsrecht zu, d.h. bei
- leichter Fahrlässigkeit des VN gibt es keine Leistungsfreiheit des Versicherers
- grober Fahrlässigkeit, hat der Versicherer ein Kürzungsrecht, d.h. der Anspruch wird gequotelt
- vorsätzlichem Handeln besteht vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers.

Der Regress der Versicherer ist nach wie vor summenmäßig beschränkt (i.d.R. auf 5.000,- Euro).

Der Pflichtenverstoß muss weiterhin nicht nur relevant, sondern auch konkret kausal geworden sein. Hier kann der VN den Gegenbeweis führen.
Bei Arglist, die vom Versicherer nachzuweisen ist, besteht allerdings Leistungsfreiheit auch ohne auch Kausalität.

Pflichtenverletzungen vor dem Versicherungsfall berechtigen den Versicherer nunmehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des VN zur Kündigung.

Anders als zuvor darf der Versicherer seine Leistung auch ohne Kündigung (teilweise) verweigern.

In jedem Falle ist der VN aber durch gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen zu belehren. Die Belehrungspflicht entfällt nur bei Arglist.

Die AKB 2008 bzw. das VVG 2008 enthalten noch viele weitere Änderungen, deren Auslegung und Handhabung in der Praxis nicht nur das nächste Jahr für Verkehrsanwälte spannend machen wird.

weitere Informationen:
Entwurf AKB 2008 vom 17.08.07